| Alle Bezeichnungen, die in diesen Statuten sprachlich in nur männlicher oder nur weiblicher Form genutzt werden, gelten sinngemäß auch umgekehrt für die weibliche oder männliche Form.
Dornbirn, am 7. November 2025
Gründungsmitglieder: Klemens Rangger und Maria Märk |
1. Vereinsname
Zeit mir Pferden |
2. Vereinssitz
6850 Dornbirn |
3. Vereinszweck
1. Der grundlegende Vereinszweck ist es, Menschen zu ermöglichen, Zeit mit Pferden zu verbringen.
2. Im Mittelpunkt des Vereinszweckes steht immer ein friedliches Miteinander aller beteiligten Menschen und Pferden.
3. Der Verein bietet Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Senioren die Möglichkeit, Zeit mit Pferden zu verbringen, insbesondere jenen Menschen, denen aus reitpädagogischer oder reittherapeutischer Sicht Zeit mit Pferden als persönlichkeits- oder entwicklungsfördernd gesehen werden kann. |
4. Vereinstätigkeiten
1. Der Verein organisiert reitpädagogische und reittherapeutische Einheiten (Stunden, Tage, Wochen) für Vereinsmitglieder und Nichtvereinsmitglieder.
2. Der Verein sorgt für Weiterbildungsmöglichkeiten im Rahmen von reitpädagogischen und reittherapeutischen Vorträgen, Kursen und Seminaren.
3. Der Verein fördert den Austausch und das gesellige Miteinander von Vereinsmitgliedern, sowie Kooperationen mit Gruppen und Einrichtungen, die sich mit reitpädagogischen oder reittherapeutischen Themen oder allgemein mit dem Thema Pferd befassen.
4. Der Verein entwickelt und fördert die theoretische und praktische Auseinandersetzung mit dem Thema Pferd sowie gegenwartsbezogene und zukunftsorientierte pädagogische und therapeutische Projekte.
5. Der Verein dokumentiert seine Arbeiten und forscht zu den Themen Pferd und Pferdehaltung sowie zu reitpädagogischen und reittherapeutischen Themen. Die Ergebnisse werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
6. Der Verein übernimmt die Obsorge aller Pferde, die bei der Umsetzung des Vereinszweckes mitwirken und von der Vereinsleitung zur Obsorge übernommen wurden, nach bestem Wissen und Gewissen. Die Obsorge dieser Pferde ist auch dann bestmöglich zu sichern, wenn sie aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht mehr an der Umsetzung des Vereinszweckes in der Lage sind.
7. Der Verein unterstützt und fördert Menschen finanziell, die das Vereinsangebot in Anspruch nehmen und die Aufwendungen für sie zu hoch sind, wenn die Möglichkeit besteht, dass sie durch reitpädagogische oder reittherapeutische Maßnahmen einen pädagogischen und/oder therapeutischen und somit persönlichen Nutzen daraus bekommen.
8. Die Tätigkeiten des Vereins sind gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. |
5. Finanzierung
1. Die Finanzierung soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
2. Ideelle Mittel sind reitpädagogische und reittherapeutische Einheiten, Diskurse, Diskussionen, Schulungen, Unterricht, Workshops, Seminare, Kurse, Lesungen, Vorträge, Aufführungen, gesellige Zusammenkünfte, Wanderungen, Versammlungen, Herausgabe von Schriften, Betrieb einer Internetplattform.
3. Materielle Mittel sind Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus reitpädagogischen und reittherapeutischen Einheiten, Einnahmen aus Veranstaltungen, Subventionen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.
4. Das Vereinsjahr und somit das Abrechnungsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August. |
6. Mitgliedschaft
1. Aktive Mitglieder wirken ehrenamtlich als Reitpädagoge oder Reittherapeut oder sie wirken ehrenamtlich in der Vereinsleitung.
2. Passive Mitglieder verbringen im Sinne des Vereinszweckes Zeit mit den im Verein eingebundenen Pferden und sind selbst nicht an der Umsetzung der Vereinstätigkeit beteiligt.
3. Bei allen Mitgliedern handelt es sich um ausschließlich natürliche Personen.
4. Über die Aufnahme einer Mitgliedschaft entscheidet die Vereinsleitung endgültig.
5. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
6. Die Mitgliedschaft erlischt durch einen freiwilligen Austritt, durch Zeitablauf, durch Ausschluss oder durch den Tod, bei der Vereinsleitung ist auch ein Rücktritt möglich. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss der Vereinsleitung mitgeteilt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann die Vereinsleitung vornehmen, wenn dieses mit Zahlungen an den Verein im Rückstand ist, eine ideelle Unterstützung des Vereins nicht mehr vorhanden ist, eine grobe Verletzung der Mitgliedspflichten festzustellen ist oder ein unehrenhaftes Verhalten nachweisbar ist. |
7. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht, bei den von der Vereinsleitung ausgeschriebenen Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen und zu nutzen. Sie haben das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
3. Sofern mindestens ein Zehntel aller Mitglieder eine gesonderte Hauptversammlung wünschen, wird diese einberufen.
4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
5. Alle Mitglieder haben die Regeln einzuhalten, die von den aktiven Mitgliedern vorgegeben werden, zum Beispiel im Stall, auf dem Reitplatz, auf dem Reitweg außerhalb des Stalls.
6. Alle Mitglieder haben im Umgang mit den Pferden ausreichendes Verständnis für die Bedürfnisse der Pferde zu zeigen.
7. Ein Besuch im Pferdestall und ein Kontakt mit den Pferden ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung eines aktiven Vereinsmitglieds erlaubt. |
8. Vereinsorgane
Die Organe des Vereins bestehen aus der Hauptversammlung (Punkt 9), der Vereinsleitung (Punkt 10), der Rechnungsprüfer (Punkt 11) und dem Schiedsgericht (Punkt 12). |
9. Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt.
2. Sofern mindestens ein Zehntel aller Mitglieder eine gesonderte Hauptversammlung wünschen, wird diese einberufen.
3. Die Tagesordnung beinhaltet den Tätigkeitsbericht, Bericht der Rechnungsprüfer, Entlastung der Vereinsleitung und zumindest alle 5 Jahre die Wahlen der Vereinsleitung.
4. Zur Hauptversammlung sind alle Mitglieder 14 Tage vorab zu informieren.
5. Alle Mitglieder sind teilnahmeberechtigt.
6. Nur die aktiven Mitglieder haben ein Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.
7. Alle Mitglieder haben das Recht, sich in der Hauptversammlung zu äußern.
8. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen aktiven Mitglieder beschlussfähig, die Vereinsleitung muss aber vollständig anwesend sein.
9. Die Beschlussfassung erfolgt in der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
10. Die Aufgaben der Hauptversammlung bestehen aus der Beschlussfassung über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben, Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer, Wahl und Enthebung der Mitglieder der Vereinsleitung und der Rechnungsprüfer, Entlastung der Vereinsleitung, Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Vereinsauflösung. |
10. Vereinsleitung
1. Die Vereinsleitung besteht aus zwei natürlichen Personen, Vereinsleiter oder Vereinsleiterin.
2. Der Vereinsleitung obliegt die Leitung des Vereins.
3. Beide Personen sind befugt, den Verein vollumfänglich zu vertreten, dürfen jeweils einzeln über die Finanzen des Vereins verfügen und Verträge für den Verein abschließen.
4. Die Vereinsleitung wird von der Hauptversammlung für 5 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
5. Sie wird einvernehmlich schriftlich oder mündlich einberufen.
6. Sie ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder eingeladen wurden und anwesend sind.
7. Sie fasst seine Beschlüsse einstimmig.
8. Sie plant und organisiert das Vereinsangebot.
9. Sie verwaltet das Vereinsvermögen.
10. Sie beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
11. Sie erstellt das Budget, die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
12. Sie bereitet die Hauptversammlung vor und beruft sie ein.
13. Sie entscheidet über die Aufnahme, Verlängerung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
14. Sie entscheidet, für welche Pferde die Obsorge übernommen wird.
15. Sie übernimmt die Obsorge für die dem Verein anvertrauten Pferde. |
11. Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für 5 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
2. Sie sind unabhängig und dürfen somit keinem anderem Vereinsorgan außer der Hauptversammlung angehören.
3. Die Rechnungsprüfer müssen nicht aktive Mitglieder sein. |
12. Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen der Vereinsleitung zwei Personen als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
4. Eine Absetzung der Vereinsleitung oder ein einzelnes Mitglied der Vereinsleitung ist durch das Schiedsgericht nicht möglich. |
13. Vereinsauflösung
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Hauptversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser, das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Sowohl bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall des begünstigten Zweckes ist das restliche Vermögen Projekten zuzuführen, die dem ursprünglichen Zweck des Vereins dienen. |
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